AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Fink

Stand 03/2025

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrschulausbildung umfasst einen theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für angebotene Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19FahrlG bestimmten Preisaushang, zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrschüler nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeine Aufwendung der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

  1. b) Mit Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag (24 Stunden) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe von 3/4 des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

  1. c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.

Bei Wiederholungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart, ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, die im Ausbildungsvertrag genannte 1. Rate zu entrichten. Weitere Entgelte werden nach ausgehändigtem Ratenplan fällig. Für alle Zahlungsmöglichkeiten gilt, alle noch offene Beträge sind spätestens 3 Werktage vor der Prüfung zu zahlen.

Leistungsverweigerung bei nicht Ausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Grundsätzlich gilt:
Dienstleistung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Bezahlung ist per Überweisung, per Kartenzahlung oder Bar in der Fahrschule möglich. Behördliche Gebühren und Prüfgebühren sind sofort nach Zahlungsaufforderung an die entsprechenden Stellen zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrags
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund, gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  • Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Kursbeginn mit der Ausbildung beginnt oder er die Ausbildung um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  • wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt
  • wenn das Vertrauensverhältnis durch den Fahrschüler massiv gestört wurde

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf den volle Grundbetrag unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Ferner hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für ausgehändigtes oder aktiviertes Lehrmaterial, für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zu Prüfung.                               

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), so steht der Fahrschule der gleiche Anspruch zu. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Anfahrzeit bzw. Rückfahrzeit zum Fahrstundenersatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle ¾ der Höhe des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Hol- und Bringservice
Sollten die Fahrstunden nicht an der Fahrschule beginnen, weisen wir darauf hin, dass mit erhöhten Übungsstundenzahl zu rechnen ist!

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
  • Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
  • Wenn er so erkrankt ist, dass eine Ansteckung des Personals der Fahrschule Fink möglich erscheint. Zum Schutz der Mitarbeiter darf vom Schüler verlangt werden eine FFP2 Maske zu tragen hat.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung von ¾ des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

9. Anmeldung zum Theorieunterricht
Der Fahrschüler erhält bei Anmeldung und Zahlung der 1. Rate seinen für ihn verbindlich gebuchten Theoriekurs. Sollte er an diesem nicht teilnehmen können, oder an einem Tag nicht können, muss er sich aktiv mit der Fahrschule in Verbindung setzen und einen neuen Termin absprechen. Evtl. Wartezeiten sind dann in Kauf zu nehmen.

10. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

11. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneten Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

12. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO)

Die Fahrschule weist den Fahrschüler hiermit ausdrücklich darauf hin, dass je nach Leistungsstand des Fahrschülers unterschiedlich viele Übungsfahrten benötigt werden können, um die für die Führerscheinprüfung erforderliche Prüfungsreife zu erlangen.

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühr verpflichtet.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz der Fahrschule

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